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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 500/25 E,G,U,AO

Gesetze: AO § 147 Abs. 1 Nr. 5; AO § 158; AO § 162 Abs. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 2 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5; UStDV § 63 Abs. 1

Hinzuschätzung wegen formeller Buchführungsmängel – Betrieb von Geldspielgeräten – Pflicht zur Aufbewahrung des Statistikteils der Auslesestreifen

Leitsatz

  1. Bei einem Geldspielgeräte betreibenden Unternehmen, das seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt, unterliegt der Statistikteil der auszudruckenden Auslesestreifen (sog. Langstreifen) der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

  2. Das Fehlen dieser eine Verprobung der Ausleseergebnisse ermöglichenden Statistikteile kann als formeller Buchführungsmangel die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags rechtfertigen (hier: 2 % der Netto-Erlöse).

Fundstelle(n):
BAAAK-07051

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.10.2025 - 14 K 500/25 E,G,U,AO

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