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BGH Beschluss v. - 4 StR 498/25

Instanzenzug: Az: 3 KLs 9/25

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. In diese Gesamtstrafe hat es gegen ihn verhängte Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen. Ferner hat das Landgericht gegen den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Beleidigung und „unerlaubten“ Besitzes eines Schlagrings eine weitere (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen in den tenorierten Fällen unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafen gebildet worden sind (vgl. , BGHSt 30, 93, 96; Beschluss vom – 3 StR 468/22 Rn. 4 mwN). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 4 StGB fest.

32. Die Bildung der ersten Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht in diese Gesamtstrafe zwar die zwei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom , nicht aber die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des einbezogen hat.

4Die verfahrensgegenständlichen Taten zu Ziffer II. 5, II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe, die das Landgericht zutreffend als Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung bewertet hat, wurden am , und und damit vor Erlass des Strafbefehls des begangen. Die vom Amtsgericht Osnabrück mit Strafbefehl vom geahndeten Taten verwirklichte der Angeklagte jeweils am und mithin ebenfalls vor dem . Folglich kommt dem Strafbefehl des und nicht dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom Zäsurwirkung zu. Diese ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Angeklagte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vom bis zum vollständig verbüßt hat. Denn die beiden Erkenntnisse haben sich (zunächst) gesamtstrafenfähig gegenübergestanden, weil die Erledigung der Geldstrafe erst nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom eingetreten ist. Diese zwischenzeitliche Vollstreckung hindert die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 460 StPO aus den vom Amtsgericht Münster und vom Amtsgericht Osnabrück verhängten Einzelstrafen nicht, weil die Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück noch nicht erledigt sind. Da ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind (vgl. ; Urteil vom – 2 StR 342/16 Rn. 21 mwN; Beschluss vom – 3 StR 161/13 Rn. 2 mwN; Beschluss vom – 5 StR 325/10 Rn. 1), bleibt auch eine Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des noch immer möglich. Der Senat holt die unterlassene Einbeziehung nach, obschon die Strafkammer dem Angeklagten bereits einen Härteausgleich wegen der von ihr „nicht (mehr) für möglich“ erachteten „weitere(n) Gesamtstrafenbildung mit anderen Strafen aufgrund deren Erledigung“ gewährt hat. Denn es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung der als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe beschwert ist, weil sich aus den Urteilsgründen nicht erschließt, wie das Landgericht diesen Härteausgleich umgesetzt hat.

53. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin                               Maatsch                               Scheuß

                 Momsen-Pflanz                                 Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:051125B4STR498.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-07033