Überläßt eine Gesellschaft (KG) nach Einstellung der eigenen Produktion die Herstellung und den Vertrieb ihrer Markenartikel einschließlich Firmennamen, Warenzeichen und Formeln (Zusammensetzungen, Rezepte, Herstellungsverfahren) gegen Lizenzzahlungen einem anderen Unternehmen, für das diese gewerblichen Schutzrechte eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, so bleibt die Gesellschaft nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unechten Betriebsaufspaltung (BFH-Entscheidung vom GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) - wenn auch die personellen Voraussetzungen vorliegen - gewerbesteuerpflichtig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 869 BFHE S. 368 Nr. 110, AAAAA-99762
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