1. Wird Grunderwerbsteuer nacherhoben, weil der Steuerpflichtige ein erworbenes Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem begünstigten Zweck verwendet hat, so ist die Einziehung dieser Steuer nicht unbillig, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs vorhersehen konnte, daß er infolge Nichterschließung durch die Gemeinde das Grundstück nicht fristgerecht zu dem begünstigten Zweck werde verwenden können.
2. Der Wert des Streitgegenstandes umfaßt bei einem Antrag auf Erlaß von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen auch den gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Bayer. GrESWG 1958 auf die Steuer erhobenen Zuschlag.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 862 BFHE S. 298 Nr. 110, GAAAA-99760
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