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Online-Nachricht - Freitag, 19.12.2025

Umsatzsteuer | (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum (BMF)

Das BMF hat zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum Stellung genommen ().

Hintergrund: Durch das JStG 2024 hat der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wieder) eingeführt. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung - dem bis zum geltenden Rechtszustand (s. hierzu Hörster, ).

Außerdem wurde in Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG der Verweis auf die Position 7118 des Zolltarifs gestrichen. Denn die Nr. 54 der Anlage 2 erfordert für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass es sich bei den Münzen um Sammlungsstücke handelt. Die Position 7118 des Zolltarifs enthält aber keine Sammlungsstücke. Damit ging der Verweis auf Position 7118 in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ins Leere.

Ebenfalls wurde § 25a UStG dahingehend geändert, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a Absatz 7 Nr. 1 Buchstabe c UStG). Hierbei handelt es sich um die Umsetzung von Artikel 316 Abs. 1 MwStSystRL in der Fassung der Richtlinie 2022/542 v. (ABl. L 107 vom , S. 1).

Infolgedessen hat das BMF nun sein Schreiben v. - IV B 7 – S 7220 - 46/04, BStBl I S. 638 in Tz. 172 sowie Tz. 173 geändert. Ebenfalls angepasst wurde der UStAE in Abschnitt 12.1 Abs. 1 sowie Abschnitt 25a.1 Abs. 6.

Hinweise:

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem anzuwenden.

Das , BStBl 2005 I S. 75 wird aufgehoben. Es wird nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis einschließlich ausgeführte Umsätze auf die Grundsätze dieses BMF-Schreibens beruft.

Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen des , BStBl I 2015 S. 44 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.12.2014) sind auf nach dem ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
MAAAK-06956