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DSGVO | Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde (BFH)
Die (finanzgerichtliche) Klage auf
Schadenersatz nach
Art. 82
DSGVO ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen
Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die
Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Nach Ansicht der Klägerin habe das FA gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen (konkret ging es um die Weitergabe der Mobilfunknummer eines ihrer Mitarbeiter durch das FA an die oberste Landesfinanzbehörde). Sie machte unmittelbar beim FG einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Das FG wies die Klage ab (). Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, so dass ein Anspruch auf Schadene...