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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 16034/22

Gesetze: DSGVO Art. 82, AO § 30 Abs. 4, AO § 29c

Weitergabe einer Mobilfunknummer durch das Finanzamt an die Senatsverwaltung für Finanzen

Rechts- und Fachaufsicht

Schadensersatz nach DSGVO nur bei Nachweis eines konkreten Schadens

Leitsatz

1. Werden Verstöße des Finanzamts gegen die DSGVO und das Steuergeheimnis gerügt, muss sich die Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ein vollständiges Bild machen. Sie hat daher ein Recht auf vollständige Aktenvorlage, sodass die Weiterleitung einzelner Daten kein Verstoß sein kann. Ein Zurückbehaltungsrecht der untergeordneten Behörde gleich welcher Art besteht insoweit nicht.

2. Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld ist über den festgestellten Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO hinaus auch der Nachweis eines konkreten (immateriellen) Schadens.

3. In der bloßen Möglichkeit des Bekanntwerdens einer Telefonnummer (hier durch die Weitergabe der Mobilfunknummer des bei der Klägerin angestellten Ehemanns der Klägerin, die dem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin bekanntgeworden ist, an die Senatsverwaltung für Finanzen) vermag der Senat keinen Schaden zu erkennen.

Fundstelle(n):
YAAAJ-44056

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2023 - 16 K 16034/22

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