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Umsatzsteuerliche Behandlung von In-App-Käufen über App-Stores
Anmerkungen zum
Bei der Besteuerung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen über einen App-Store stellt sich häufig die Frage, ob diese im Rahmen einer Dienstleistungskommission erbracht werden. Dies betrifft sowohl App-Entwickler als auch den App-Store. Alle – in der vermeintlichen Kette – Beteiligten müssen sich ihrer umsatzsteuerlichen Rolle bewusst sein. Mit dem Urteil in der Rechtssache „XYRALITY“ bringt der EuGH etwas Licht ins Dunkle für die Jahre vor dem . Er bejaht eine Dienstleistungskommission bei In-App-Käufen über App-Stores, wenn der App-Store zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht ausdrücklich im fremden Namen gehandelt hat. Dies bietet Chancen für App-Entwickler, die vor dem tätig waren.
Der EuGH hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH geurteilt, welches die Besteuerung von Umsätzen betrifft, die über einen App-Store ausgeführt werden.
Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum , als Art. 9a MwStVO noch nicht in Kraft getreten war.
Die Onlineplattformbranche erhält für die Streitjahre einige Hinweise dazu, unter welchen Bedingungen sie in die Leistungskette von In-App-Käufen einbezogen wird. Dennoch sind nicht alle Fragen beantwortet.
I. Sachverhalt
[i]Oldiges, EuGH bejaht
Leistungskette bei In-App-Käufen über App-Stores, NWB 2025 S. 2838,
NWB NAAAK-01610
Walkenhorst,
Dienstleistungskommission, USt direkt digital 20/2025 S. 9,
NWB CAAAK-01605 Im vorliegenden Fall
geht es nicht um den „klassischen“ Verkauf kostenpflichtiger Apps.
Vielmehr geht es um die Umsatzbesteuerung von In-App-Käufen in
den Jahren 2012 bis 2014, also bevor Art. 9a der MwStVO und
die entsprechende deutsche Regelung in § 3 Abs. 11a UStG zeitlich galten. Für
vergleichbare Sachverhalte schreiben die besagten Normen klarere Regeln vor.
Beide Normen legen eine gesetzliche Vermutung fest. Diese kann – unter
Umständen – widerlegt werden. Unter bestimmten Umständen jedoch auch
nicht. Dies ist für Sachverhalte ab 2015 zu beachten.