Gründe
11. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa 4 BN 46.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).
3Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, eine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers getroffen zu haben, weil der Senat es versäumt habe, auf § 80c Abs. 2 VwGO hinzuweisen und hierzu die Beteiligten anzuhören. Ein Gehörsverstoß ist hiermit nicht dargetan. Eine sogenannte Überraschungsentscheidung (vgl. u. a. - BVerfGE 163, 363 Rn. 156; BVerwG, Beschlüsse vom - 4 BN 18.23 - juris Rn. 17 m. w. N. und vom - 4 B 23.23 - Rn. 5 f.) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Senat den Eilantrag des Antragstellers im Parallelverfahren 11 VR 12.25 mit Beschluss vom , dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am und damit deutlich vor Ergehen des verfahrensgegenständlichen Beschlusses, mit nahezu identischer Begründung und unter Anwendung der § 80c Abs. 2 und § 154 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat. Dass es auch im vorliegenden Verfahren auf diese Normen ankommen könnte, konnte nicht überraschend sein.
4Der Vorwurf, der Beschluss vom leide an einem unauflösbaren Widerspruch, richtet sich gegen dessen inhaltliche Richtigkeit, die im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht zur Prüfung steht. Im Übrigen ist der genannte Wertungswiderspruch nicht gegeben. Hätten sich in der nachzuholenden - und zwischenzeitlich nachgeholten - mündlichen Verhandlung Antragsteller und Beigeladene geeinigt, hätte der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss vom aufgehoben werden können. Für den Fall, dass es zu keiner Einigung kommt, war es für den Senat offensichtlich, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung bleiben wird.
5Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers zu den Verhandlungen um eine unstreitige Beilegung des Konflikts zur Kenntnis genommen und sich zum Tatbestandsmerkmal der "Weigerung" des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG (nochmals) verhalten, die Rechtslage aber - nach wie vor - anders als der Antragsteller bewertet (vgl. BA Rn. 16 und 17). Die Anhörungsrüge wiederholt und vertieft lediglich den Vortrag aus dem Eilverfahren, greift die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung erreichen. Hierfür ist die Anhörungsrüge der falsche Rechtsbehelf (vgl. 8 C 13.11 - juris Rn. 2).
62. Einen isolierten Kostenwiderspruch schließt die Verwaltungsgerichtsordnung aus (vgl. § 158 Abs. 1 und 2 VwGO). Der Senat hat die Kostenentscheidung im Beschluss vom zudem mit § 154 Abs. 5 VwGO begründet. Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das gilt auch im Hinblick auf den Kostenwiderspruch, der sich insoweit als unselbständiger Teil der Anhörungsrüge darstellt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B11VR17.25.0
Fundstelle(n):
MAAAK-06836