Gründe
11. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom . Sie beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 RVG. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren - ebenso wie das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 108 Abs. 2 BPersVG).
2Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit 5 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Es entspricht nach Lage des Falles billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen und dem darüberhinausgehenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht stattzugeben. Dies entspricht im Übrigen wertmäßig dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 PB 17.06 - PersR 2008, 26 und vom - 6 PB 18.06 - juris Rn. 1).
32. Gründe, die im vorliegenden Fall dafürsprechen könnten, nach billigem Ermessen als Gegenstandswert einen höheren als den Auffangwert von 5 000 € festzusetzen, werden vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
4Der Umstand, dass fünf Feststellungsanträge gestellt worden sind, gibt - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - keine Veranlassung, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für jeden der gestellten Anträge gesondert anzusetzen und die einzelnen Werte zusammenzurechnen. Denn die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen personalvertretungsrechtlichen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 Rn. 2 m. w. N. und vom - 5 PB 7.18 - juris Rn. 5). Deshalb ist eine Erhöhung des Auffangwertes, der in Personalvertretungssachen als Gegenstandswert grundsätzlich der Billigkeit entspricht (vgl. 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 LS), durch eine Addition der Werte mehrerer Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG - soweit hier von Interesse - nicht schon deshalb geboten, weil ein Personalrat mehrere im Wesentlichen gleichlautende (Feststellungs-)Anträge stellt, die sich auf gleichliegende Komplexe beziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 P 6.97 - juris Rn. 49 m. w. N., vom - 6 P 1.04 - <insoweit auf der Homepage des BVerwG veröffentlicht>, vom - 6 P 9.05 - Buchholz 362 § 8 BRAGO Nr. 1 Rn. 3 und vom - 5 P 1.20 - Rn. 4 <nicht veröffentlicht>) bzw. aus einem zusammenhängenden Lebenssachverhalt abgeleitet werden (vgl. - juris Rn. 6 m. w. N.). Eine entsprechende Erhöhung des Gegenstandswertes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur bei subjektiver oder objektiver Antragshäufung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 P 2.02 - <insoweit auf der Homepage des BVerwG veröffentlicht>, vom - 6 P 1.04 - <insoweit auf Homepage des BVerwG veröffentlicht> und vom - 5 P 1.20 - Rn. 4 <nicht veröffentlicht>). Mehrere Gegenstände, deren Werte gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen sind, liegen daher nur vor, wenn mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt werden und die Verfahrensgegenstände einen selbstständigen materiellen Gehalt haben. So ist es hier nicht.
5Die vom Antragsteller gestellten fünf Feststellungsanträge beziehen sich alle auf die im Rahmen der Neuorganisation des Bundesnachrichtendienstes im Jahre 2022 vorgenommene Änderung der Dienstpostenbündelung und die daran anschließende Neubewertung von Dienstposten des mittleren Dienstes im gesamten Geschäftsbereich und zielen auf die Klärung der dadurch zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig gewordenen Frage, ob der Antragsteller unter den gegebenen Umständen als örtlicher Personalrat für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Hinblick auf die vom Beteiligten in Vollzug der Neubewertung erlassenen Personalverfügungen zuständig war. Diese Frage ist für alle Feststellungsbegehren gleich zu beantworten. Die zur Entscheidung gestellten Begehren hatten demnach in der hier vorliegenden Konstellation nicht jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt, der eine eigenständige rechtliche Prüfung erforderte. Sie hätten unter den gegebenen Umständen nicht unabhängig voneinander Erfolg haben bzw. erfolglos bleiben und daher auch nicht in getrennten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden können.
6Weitere Gründe, die im vorliegenden Fall eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes gebieten könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:280325B5PA1.23.0
Fundstelle(n):
SAAAK-06834