Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Mitnacherben ist nicht gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück weder ursprünglich, noch auf Grund rechtsgeschäftlichen Ersetzungserwerbs (Surrogation) zum Nachlaß gehörte.
Ein Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlaß bezieht, liegt nicht vor, wenn sich ein Mitnacherbe ein Grundstück mit Mitteln kauft, die aus dem Ertrag einer Kaffeeplantage stammen, welche zwar ursprünglich zum Nachlaß gehört hatte, ihm später aber von der Vorerbin mit Zustimmung der übrigen Mitnacherben endgültig übertragen worden war.
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 829 BFHE S. 309 Nr. 110, SAAAA-99743
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