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BGH Urteil v. - 6 StR 622/24

Instanzenzug: Az: 6 StR 622/24 Beschlussvorgehend Az: 6 StR 622/24 Beschlussvorgehend Az: 6 StR 622/24 Beschlussvorgehend LG Regensburg Az: 5 KLs 503 Js 29709/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten S.                 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Einziehung von Bargeld in Höhe 42.540 Euro sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.008.460 Euro angeordnet. Den Angeklagten W.      hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.051.000 Euro angeordnet. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften. Von einer (erweiterten) Einziehung des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S.              sichergestellten Bargeldes in Höhe von 82.900 Euro und des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten W.      sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.000 Euro hat das Landgericht abgesehen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts jeweils gegen die unterbliebenen Anordnungen der (erweiterten) Einziehung des Bargeldes. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben Erfolg.

I.

21. Nach den Feststellungen schlossen sich die Angeklagten zunächst gemeinsam mit dem Angeklagten B.     , später mit dem gesondert verfolgten Sp.     und schließlich mit dem Angeklagten Sh.          zu einer arbeitsteilig agierenden Gruppierung zusammen und vereinbarten, auf Dauer in erheblichem Umfang mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Heroin und Methamphetamin, Handel zu treiben. Die Angeklagten, die untereinander mit Kryptohandys des Anbieters „EncroChat“ kommunizierten, wollten sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen. Der Angeklagte W.       stand in Kontakt mit den nicht näher bekannten Lieferanten der Betäubungsmittel. Er tätigte in Absprache mit dem Angeklagten S.               die Bestellungen und organisierte die Lieferung der Ware. Der Angeklagte S.                war für den Vertrieb über die in R.                 tätigen Zwischenhändler zuständig, zu denen insbesondere auch der Angeklagte G.       gehörte. Da es sich dabei regelmäßig um Kommissionsgeschäfte handelte, kam dem Angeklagten S.               ferner die Aufgabe zu, die ordnungsgemäße Bezahlung der Ware durch die Zwischenhändler zu überwachen, das Geld in Empfang zu nehmen und an den Angeklagten W.       weiterzuleiten.

3Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Anfang April 2020 bestellte der Angeklagte W.        9,2 Kilogramm Heroin und 2.650 Gramm Methamphetamin. Das Methamphetamin wurde wegen schlechter Qualität zurückgegeben, das Heroin wurde verkauft (Fall B.II.1 der Urteilsgründe). Ende April veräußerte die Bande fünf Kilogramm Methamphetamin zu einem Preis von mindestens 85.000 Euro (Fall B.II.2 der Urteilsgründe). Die Übergabe von 245,62 Gramm Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf an den Mitangeklagten G.       scheiterte am , weil die Betäubungsmittel sichergestellt wurden (Fall B.II.4 der Urteilsgründe). Im Mai 2021 verkaufte die Bande, zu der nun der gesondert verfolgte Sp.      als Bunkerhalter gehörte, fünf Kilogramm Heroin (Fall B.II.5 der Urteilsgründe). Im Juli 2021 bestellte der Angeklagte W.       mindestens fünf Kilogramm Heroin, von denen zunächst 3,5 Kilogramm an den Angeklagten G.      geliefert wurden, der jedoch ein Kilogramm zurückgab (Fall B.II.6 der Urteilsgründe). Im August 2021 bestellte der Angeklagte W.       erneut fünf Kilogramm Heroin, von denen 3,6 Kilogramm an verschiedene Abnehmer verkauft wurden (Fall B.II.7 der Urteilsgründe). Vollständig veräußert wurden die im Oktober 2021 vom Angeklagten W.       bestellten zwei Kilogramm Heroin (Fall B.II.8 der Urteilsgründe) und die im Dezember 2021 von ihm georderten drei Kilogramm Heroin, die vom Angeklagten Sh.           an diverse Abnehmer übergeben wurden (Fall B.II.9 der Urteilsgründe). Dieser übergab von den im Januar 2022 bestellten drei Kilogramm Heroin 1,6 Kilogramm an den Angeklagten G.      (Fall B.II.10 der Urteilsgründe). Schließlich verwahrte der Angeklagte S.               im April 2022 im Kellerabteil seiner Wohnung 3.434,57 Gramm Kokain, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Fall B.II.12 der Urteilsgründe).

42. Die Strafkammer hat ausgehend von einem Verkaufspreis von 30 Euro für ein Gramm Heroin und einer Gesamtverkaufsmenge von 32,2 kg zuzüglich des Erlöses für den Verkauf von Methamphetamin im Fall B.II.2 der Urteilsgründe Taterträge in Höhe 1.051.000 Euro errechnet. Bei ihrer Einziehungsentscheidung hat sie hiervon zugunsten des Angeklagten S.               das bei ihm sichergestellte Bargeld in Abzug gebracht.

53. Bei einer Durchsuchung wurden in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S.                in einer auf einem Küchenschrank liegenden Pralinenschachtel insgesamt 82.900 Euro in bar aufgefunden. Das Bargeld war überwiegend in Stapeln zu je 1.000 Euro sortiert. Die Eltern des Angeklagten erhielten im Tatzeitraum monatlich Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von insgesamt etwa 1.350 Euro. Sie hatten seit 2016 keine Steuererklärung mehr abgegeben. Ihre Konten verzeichneten ausschließlich Abbuchungen für Geschäfte des täglichen Lebens. Aus Chatverläufen ergaben sich Hinweise darauf, dass der Angeklagte S.               Abnehmer angewiesen hat, Geld für die Bezahlung von Betäubungsmitteln an seine Schwester sowie an seine Eltern zu übergeben.

6In der Wohnung der Eltern des Angeklagten W.       wurde im Rahmen einer Durchsuchung am in einer Küchenschublade unterhalb der Einlage für Besteck Bargeld in Höhe von insgesamt 35.000 Euro sichergestellt. Die Mutter des Angeklagten W.       verdiente im Tatzeitraum ca. 35.000 Euro im Jahr. Der Vater des Angeklagten W.      erzielte ein monatliches Einkommen von etwa 350 Euro. Von ihrem Einkommen bedienten die Eltern unter anderem einen Kredit für eine Wohnung. Größere Barabhebungen waren ihren Kontoauszügen nicht zu entnehmen.

7Das Landgericht hat eine (erweiterte) Einziehung des aufgefundenen Bargeldes abgelehnt, weil es trotz der beengten finanziellen Verhältnisse der Eltern der Angeklagten nicht gänzlich ausschließen konnte, dass das Geld aus Geschäften oder unbekannten Geldquellen der Eltern stammt.

II.

8Die zu Ungunsten der Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, von der (erweiterten) Einziehung der sichergestellten Geldbeträge (§§ 73, 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

91. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkt.

10a) Der Beschränkung steht keine Wechselwirkung zwischen der Einziehungsentscheidung und dem Strafausspruch entgegen. Bei der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes nach §§ 73, 73a, 73c StGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. , Rn. 8; vom – 1 StR 204/23, Rn. 8; vom – 4 StR 102/22, Rn. 6; vom – 3 StR 184/20, Rn. 10; Beschluss vom – 4 StR 173/23, Rn. 7). Die Einziehungsentscheidung kann hier auch im Übrigen losgelöst vom weiteren Urteilsinhalt geprüft werden.

11b) Die weitere Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Einziehung des Bargeldes erweist sich indes als unwirksam.

12aa) Eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung kommt zwar grundsätzlich in Betracht (vgl. , Rn. 4; vom – 4 StR 102/22, Rn. 6). Sie scheidet aber aus, wenn – wie hier – besondere Umstände der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehen (vgl. ).

13bb) Solche besonderen Umstände liegen hier darin, dass das im zweiten Rechtsgang zuständige Tatgericht im Falle der Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73 StGB gehalten wäre, einen entsprechenden Betrag auf die Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 218/25, Rn. 8; vom – 3 StR 510/24, Rn. 15; vom – 4 StR 153/22, Rn. 10). Gleiches gilt für den Fall, dass das Tatgericht das Bargeld nach § 73a StGB einziehen würde, aber nicht sicher ausschließen kann, dass es aus den abgeurteilten Taten herrührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 219/20, Rn 7; vom – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20, Rn. 15).

14cc) Die in diesen möglichen Konstellationen bestehende Wechselwirkung zwischen der Wertersatzeinziehung hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes und der getroffenen Einziehungsentscheidung steht einer Rechtsmittelbeschränkung mithin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. ) entgegen.

152. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der es sich nicht die „volle Überzeugung“ verschaffen konnte, dass die bei den Eltern der Angeklagten sichergestellten Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten stammen, erweist sich auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 2015, 178, 179) als rechtsfehlerhaft.

16a) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich. Dabei dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein bloßer Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht allerdings für dessen Einziehung nicht aus (vgl. , Rn. 11; vom – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom  – 2 StR 440/20, Rn. 9). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Einziehung der Gegenstände entgegen (vgl. , Rn. 7; vom – 5 StR 465/17; Beschluss vom – 2 StR 231/18, Rn. 19 aaO).

17b) An diesen Maßstäben gemessen lassen die Erwägungen des Landgerichts besorgen, dass es überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. zum Maßstab , NJW 2023, 2956 Rn. 5; vom – 1 StR 320/18, BGHSt 64, 186 Rn. 15 ff. und vom – 5 StR 165/20, Rn. 7; Beschluss vom – 2 StR 231/18, aaO).

18aa) Zwar hat die Strafkammer hinsichtlich des in der Wohnung der Eltern des Angeklagten S.                sichergestellten Bargeldes erkannt, dass für eine deliktische Herkunft bereits die Auffindesituation und zusätzlich die Sortierung in Stapeln zu 1.000 Euro sprechen (vgl. , Rn. 12; vom  – 6 StR 367/23, Rn. 17; vom – 1 StR 320/18; Beschluss vom – 1 StR 275/18, Rn. 23). Rechtsfehlerfrei hat sie zudem in der Diskrepanz zwischen den beengten Einkommensverhältnissen der Eltern und der Höhe der aufgefundenen Bargeldbeträge ein Indiz dafür gesehen, dass es sich um Taterträge des Angeklagten handeln könnte. Schließlich ist sie auf Chatverläufe eingegangen, aus denen sich Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte S.              Abnehmer angewiesen hat, Geld für die Bezahlung von Betäubungsmitteln an seine Schwester sowie an seine Eltern zu übergeben.

19Trotz dieser für eine Einziehung sprechenden Beweisanzeichen hat die Strafkammer aber den Schluss gezogen, es sei nicht „gänzlich ausgeschlossen“, dass das Bargeld aus nicht gegenüber den Finanzbehörden deklarierten Geschäften der Eltern des Angeklagten herrührt. Das ist zu beanstanden, weil die Strafkammer damit eine rein denktheoretische Geschehensvariante unterstellt, die weder der Angeklagte noch dessen Eltern behauptet haben und für die es auch keine anderen Anhaltspunkte gibt (vgl. , Rn. 11; vom – 6 StR 319/21, Rn. 20).

20bb) Keine tatsachenfundierten Zweifel an der deliktischen Herkunft des Geldes werden auch durch die Ausführungen vermittelt, mit denen das Landgericht die (erweiterte) Einziehung des bei den Eltern des Angeklagten W.       sichergestellten Bargeldes abgelehnt hat. Die Beweiswürdigung beschränkt sich hier ebenfalls auf eine Aufzählung derjenigen Beweisanzeichen, die für eine deliktische Herkunft des Bargeldes (finanzielle Situation der Eltern, Auffindeort des Geldes) sprechen. Die Zweifel der Strafkammer an diesem Ergebnis werden erneut auf bloß denktheoretische Möglichkeiten gestützt, soweit sie ausgeführt hat, es sei nicht ausschließbar, dass die Geldbeträge aus nicht näher bekannten Geldquellen der Eltern des Angeklagten W.       stammen. Im Hinblick auf den mehrfachen Hinweis in den Urteilsgründen, eine „zweifelsfreie Zuordnung“ der Geldbeträge sei nicht möglich, besorgt der Senat zudem, dass das Landgericht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit für erforderlich gehalten und damit einen zu strengen Maßstab angelegt hat (vgl. hierzu , Rn. 5; vom – 1 StR 335/22, NJW 2023, 2956; vom – 5 StR 465/17).

213. Die zu Lasten der Angeklagten getroffenen und vom Anfechtungsumfang erfassten Einziehungsentscheidungen erweisen sich, was nach § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigten ist, zum Nachteil der Angeklagten als rechtsfehlerhaft.

22Denn die Feststellungen zu den Fällen B.II.6, B.II.7 und B.II.10 der Urteilsgründe belegen nur die Veräußerung eines Teils der angekauften Drogen. Außerdem hat die Strafkammer das in der Wohnung des Angeklagten S.                 sichergestellte Bargeld in Höhe von 43.540 Euro bei der Berechnung der Höhe des beim Angeklagten W.        nach § 73c StGB einzuziehenden Betrages rechtsfehlerhaft nicht in Abzug gebracht (vgl. ).

23a) Die Strafkammer geht bei ihrer Berechnung der Taterträge davon aus, dass die erworbenen Betäubungsmittel auch in diesen Fällen vollständig verkauft und bezahlt wurden. Diese Annahme wird von den Feststellungen aber nicht getragen. Den Urteilsgründen lässt sich im Fall B.II.6 der Urteilsgründe nur der Verkauf von 2,5 Kilogramm Heroin und dementsprechend nur der Erhalt des dafür gezahlten Kaufpreises entnehmen. Was mit dem restlichen Heroin geschehen ist, bleibt offen. Im Fall B.II.7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer nur den Verkauf und die Bezahlung von 3,6 Kilogramm und im Fall B.II.10 der Urteilsgründe von 1,6 Kilogramm Heroin festgestellt. In allen Fällen hat das Landgericht indes bei der Berechnung des Einziehungsbetrags jeweils die Gesamtmenge des angekauften Heroins (5 Kilogramm in den Fällen B.II.6 und B.II.7 der Urteilsgründe; 3 Kilogramm im Fall B.II.10 der Urteilsgründe) zugrunde gelegt. Das ergibt bei Berücksichtigung des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkaufspreises des Heroins von 30 Euro je Gramm einen Mindererlös in Höhe von insgesamt 159.000 Euro.

24b) Die Einziehungsentscheidung weist hinsichtlich des Angeklagten W.      einen weiteren Rechtsfehler auf.

25aa) Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten S.                davon ausgegangen, dass das in dessen Wohnung sichergestellte Bargeld in Höhe von 42.540 Euro aus den verfahrensgegenständlichen Taten herrührt und es daher gemäß § 73 Abs. 1 StGB der gegenständlichen Einziehung unterliegt. Folgerichtig hat es bei der Berechnung der Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) diesen Betrag bei ihm in Abzug gebracht. Denn das sichergestellte Bargeld unterliegt als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung, so dass insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. , Rn. 2).

26bb) Das Landgericht hat jedoch in Bezug auf den Angeklagten W.      übersehen, dass auch bei diesem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung in Höhe von 42.540 Euro entfallen sind. Es hat somit rechtsfehlerhaft die Taterträge doppelt, d.h. einerseits durch Einziehung des originären Tatertrags und anderseits durch die Einziehung des Wertes von Taterträgen, in Ansatz gebracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 153/22, Rn. 10; vom  – 5 StR 447/20, Rn. 7; vom – 4 StR 539/19, Rn. 3). Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass der sichergestellte Betrag bezüglich des Angeklagten S.               gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog vorrangig zu berücksichtigen wäre, erschließt sich nicht, weshalb und für welchen Teilbetrag der Angeklagte S.               vorrangig haften soll.

III.

27Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Wert der eingezogenen Taterträge konnte vorliegend nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bei beiden Angeklagten um je 159.000 Euro reduziert werden, weil im zweiten Rechtsgang eine weitere Reduzierung der Wertersatzeinziehung in Folge von Anrechnung möglich sein muss, falls das neue Tatgericht die Voraussetzungen von § 73a StGB für gegeben hält, aber nicht sicher ausschließen kann, dass das Bargeld aus den abgeurteilten Taten herrührt. Der Aufhebung getroffener Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

Bartel                                  Wenske                                  Fritsche

              von Schmettau                                Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025U6STR622.24.0

Fundstelle(n):
PAAAK-06767