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§ 2b UStG: Fertigung von biometrischen Aufnahmen im Pass- und Meldewesen nicht steuerbar
Mit Verfügung vom nimmt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern dazu Stellung, ob die Fertigung von biometrischen Aufnahmen (Passfotos) im Bereich des Pass- und Meldewesens der Umsatzbesteuerung im Kontext des § 2b UStG unterliegt.
I. Hintergrund des § 2b UStG
Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist § 2b UStG eine zentrale Norm. Denn sie definiert, inwieweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Ausübung hoheitlichen Handelns unternehmerisch tätig werden.
Vorbehaltlich § 2b Abs. 4 UStG, der gewisse Tätigkeiten der jPdöR zwingend als unternehmerisch einstuft, regelt § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG, dass jPdöR grundsätzlich selbst dann nicht als Unternehmer gelten, wenn sie für Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Zu prüfen ist jedoch in dem Zusammenhang stets, ob die jPdöR nicht ggf. ausnahmsweise doch unternehmerisch tätig werden, indem sie Umsätze erbringen, die in einem (potenziellen) Wettbewerbsverhältnis zu Umsätzen von privatrechtlichen Wirtschaftsteilnehmern stehen (vgl. dazu § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG i. V. mit § 2b Abs. 2 und 3 UStG).
Ob ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen ist und Umsätze der Umsatzbesteuerung unterliegen, stellt jPdöR nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl an verschiedenen denkbaren Umsatzarten un...