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Besonderheiten des Anhangs von Personenhandelsgesellschaften
Handelsbilanz – IDW RS FAB 7 – Wesentliche Änderungen
Die kleine Artikelreihe zu den Personenhandelsgesellschaften, die sich im Wesentlichen an der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften“ (IDW RS FAB 7) orientiert, soll mit diesem Beitrag ihren Abschluss finden. Der Artikel befasst sich mit den Besonderheiten des Anhangs bei einer Personenhandelsgesellschaft und den Auffassungen des IDW zu diesem Thema.
Im Vergleich zur Kapitalgesellschaft haben Personenhandelsgesellschaften, insbesondere wenn diese unter § 264a Abs. 1 HGB fallen („GmbH & Co. KG“), einige besondere Anhangerläuterungspflichten zu erfüllen.
Die üblichen Anhangchecklisten weisen auf die notwendigen Angaben in der Regel sehr gut hin.
Gegebenenfalls erforderliche thematische Erläuterungen der einzelnen Angaben können dem Kapitel 3.3 des IDW RS FAB 7 entnommen werden.
I. Aussagen des IDW RS FAB 7
1. Haftsumme
§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB regelt, im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Haftsummen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind. Ob die ausstehende Einlage eingefordert ist oder nicht, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hierbei nicht r...