1. Es ist rechtlich nicht zulässig, die Bindungswirkung eines Bescheides über die Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu durchbrechen, indem später ein Bescheid über die Bewilligung nur eingeschränkter Leistungen ergeht. Vielmehr ist ein auf die Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides gerichtetes Verwaltungsverfahren durchzuführen gemäß § 9 Abs 4 AsylbLG iVm §§ 44 ff SGB X.
2. Allein darin, dass der Bescheid über die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen im Widerspruch zur vorangegangenen bestandskräftigen Bewilligung steht, kann keine konkludente Aufhebung gesehen werden (Bezug auf Bay. ER - juris Rn 19 und LSG Ba-W, Urt v - L 7 AY 82/20 - juris Rn 37).
3. Grundsätzlich wird der Tatbestand nach § 1a Abs 3 AsylbLG erfüllt sein, wenn der Ausländer an der Pflicht zur Passbeschaffung aus § 48 Abs 3 AufenthG nicht mitwirkt. Befindet sich die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates des Betroffenen im Ausland und reist der zuständige Konsul nur gelegentlich nach Deutschland, um konsularische Handlungen vorzunehmen, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, dem Ausländer hinreichend konkret aufzugeben, welche Dokumente er an welchem Ort vorlegen, beantragen oder auf sonstige, stets präzise erläuterte Art und Weise beschaffen soll.
Fundstelle(n): JAAAK-06649
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.11.2025 - L 8 AY 10/25 B ER