Verfahrensrecht | Verwendung der neu gefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (BMF)
Das BMF hat die Umsetzung der
automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach
§ 80a AO
bekannt gegeben ().
Hintergrund: Mit , BStBl 2025 I S. 954 wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung dieser Muster mit sofortiger Wirkung neu gefasst (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.3.2025). Angesichts der notwendigen programmtechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze nach § 80a AO bestimmt das , BStBl 2025 I S. 986, dass die bis zum geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die entsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtsdaten weiterhin zu verwenden sind, bis die automationstechnischen Anpassungen der Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a AO abgeschlossen sind (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.4.2025).
Die automationstechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze sind mittlerweile umgesetzt.
Daher wird Folgendes bestimmt:
Ab sofort sind für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO die mit neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zugrunde zu legen. Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Wie im angekündigt, werden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung dieser in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
MAAAK-06554