Bei der Berechnung des Restvermögens im Sinne der Tz. 18 der Verwaltungsanordnung über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen vom (BStBl I 1954, 380) sind Zurechnungen nach Tz. 22 dieser Verwaltungsanordnung für Anwendungen auf Grundstücke, die nicht zu einer Erhöhung der Einheitswerte der Grundstücke geführt haben, insoweit nicht zu machen, als es sich um reine Reparaturaufwendungen handelt, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen als sofort abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen sind. Dabei kann grundsätzlich die ertragsteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen durch das FA übernommen werden, sofern nicht im Einzelfall dagegen Bedenken bestehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 770 BFHE S. 163 Nr. 110, RAAAA-99713
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