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NWB Nr. 51-52 vom Seite 3508

Das BMF-Schreiben zur Verlängerung der Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3522Das (BStBl 2025 I S. 1695) enthält die Anwendungsregelungen zu § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v.  (BGBl 2024 I Nr. 321). Durch dieses Gesetz wurde die zuvor schon vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 geltende Regelung des § 32c EStG um zwei weitere sog. Betrachtungszeiträume (Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028) verlängert. Der novellierte § 32c EStG entspricht inhaltlich weitgehend der inzwischen ausgelaufenen Altregelung. Neu ist nur eine Anpassung des § 32c Abs. 5 EStG an die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre und eine Aktualisierung der unionsrechtlichen Antragsvoraussetzungen. Demgemäß entspricht das aktuelle Anwendungsschreiben inhaltlich weitgehend dem zu § 32c EStG a. F. ergangenen (BStBl 2020 I S. 952), das mit seinen Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 auch künftig anwendbar bleibt.

Neues Anwendungsschreiben für die Verlängerung der Tarifermäßigung

[i]BMF, Schreiben v. 4.9.2025, BStBl 2025 I S. 1695Ebenso wie die Vorgängerregelung behandelt das in fünf Abschnitten die bereits erwähnte Anwend...

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