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IWB Nr. 24 vom

Änderungen des DBA Schweiz zum 1.1.2026

Lukas Bühl

Das am unterzeichnete Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz modernisiert zentrale Vorschriften und gilt ab dem ; die Neuregeln zum Verständigungs- und Schiedsverfahren greifen erst ab 2027. Das DBA zielt nun ausdrücklich auch auf die Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung und übernimmt zentrale OECD‑Standards, ohne sie vollständig zu spiegeln.

I. Betriebsstätte – BEPS-Lücke bleibt

In Art. 5 DBA Schweiz bleiben die Änderungen punktuell. Ein aktualisierter Negativkatalog entsprechend der BEPS-Logik wird nicht eingeführt; die Beispiele gelten dem Wortlaut nach per se nicht als Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich ausgeübt werden. Werbung, Informationserteilung und Forschung werden weiterhin als Hilfs-/Vorbereitungstätigkeiten behandelt. Bei der Vertreterbetriebsstätte bleibt es bei der Vollmachtslösung; eine „wesentliche‑Rolle“-Formulierung wird nicht übernommen.

II. Artikel 7 – AOA gilt ausdrücklich

Der AOA ist nun in Art. 7 Abs. 2 DBA Schweiz ausdrücklich verankert. Die Gewinnabgrenzung folgt der Selbständigkeitsfiktion unter Funktions‑/Risikoanalyse und analoger Anwendung der OECD‑Verrechnungspreisleitlinien 2022. Zudem führt Art. 7 Abs. 3 DBA Schweiz eine G...

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