Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zollrecht | Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung (BFH)
Bei der Auslegung des Art. 3i der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind die Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen (SeeRÜbk) - insbesondere das Recht auf friedliche Durchfahrt
(Art. 17, 18 SeeRÜbk) und das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte
Nothafenrecht - sowie die in Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
verankerte Nothafen-Ausnahme zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang
hieraus für havariebedingt eingelaufene Schiffe mit sanktionierter Ladung eine
sanktionsrechtliche Ausnahmesituation folgt, ist unionsrechtlich
klärungsbedürftig und begründet im Verfahren nach Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex
der Union (UZK) erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf Art. 198
Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Zollver...