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BSG Beschluss v. - B 9 SB 37/25 B

Gründe

1I. Der 1963 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache noch die Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstelle des vom SG erstinstanzlich zuerkannten GdB von 40 ab dem .

2Diesen Anspruch hat das LSG unter Hinweis auf die Begründung des SG verneint. Die Behinderung des psychischen Leidens mit dem höchsten Einzel-GdB von 30 werde durch die hinzutretende Behinderung der Wirbelsäule, die mittlerweile mit einem "starken" 20er GdB mit Tendenz zur 30 zu bewerten sei, um 10 auf einen GdB von 40 erhöht. Bedingt durch das gute Ergebnis der Prothesenimplantation wirke sich der weitere GdB von 20 für das Kniegelenksleiden nicht mehr erhöhend auf den Gesamt-GdB aus (Urteil vom ).

3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz sowie einem Verfahrensmangel begründet.

4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

51. Anders als rechtlich geboten hat der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Seinen Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB - juris RdNr 5 mwN).

6Eine solche als alleinige Beurteilungsgrundlage für den Senat geeignete Wiedergabe des Sachverhalts fehlt in der Beschwerdebegründung. Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Der Kläger beschränkt sich auf die bruchstückhafte und erkennbar selektive Wiedergabe des Sachverhalts im Zusammenhang mit seinen Rechtsausführungen. Damit verfehlt er die genannten Mindestanforderungen an die Bezeichnung der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe (vgl stRspr; zB - juris RdNr 6 mwN).

72. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Darlegungsanforderungen der geltend gemachten Zulassungsgründe:

8a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie gegebenenfalls des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Diese Voraussetzungen einer Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch - juris RdNr 7 mwN) verfehlt der Kläger schon deshalb, weil er bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht darlegt.

9Soweit es der Kläger für klärungsbedürftige Rechtsfragen hält, unter welchen Voraussetzungen ein "starker" Einzel-GdB von 20 in Kombination mit einem weiteren Einzel-GdB von 20 und einer führenden Behinderung mit einem GdB von 30 geeignet ist, den Gesamt-GdB auf 50 anzuheben und welche Begründungsanforderungen hierfür bestehen und ob auch bei sich nicht überschneidenden Gesundheitsstörungen mit Einzel-GdB von 30, 20 und 20 ein Gesamt-GdB von 50 gebildet werden kann, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG und formuliert keine abstrakte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts. Die Beweiswürdigung ist jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB - juris RdNr 11 mwN).

10b) Ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz.

11Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB - juris RdNr 7 mwN). Zwar benennt der Kläger diverse Entscheidungen des BSG und seiner Ansicht nach dort enthaltene vermeintliche Rechtssätze. Er versäumt es jedoch bereits, einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen LSG-Urteil zu bezeichnen, der zu einer abstrakten und die zitierten Entscheidungen des BSG tragenden sowie zu demselben Gegenstand gemachten Aussage in Widerspruch steht. Insoweit kann der Senat auch ohne die notwendige umfassende Sachverhaltswiedergabe von vornherein schon nicht beurteilen, ob die von dem Kläger gerügte Argumentation des LSG von Urteilen des BSG abgewichen sein könnte.

12c) Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel durch den Kläger nicht in der gebotenen Weise bezeichnet soweit er ausschließlich hilfsweise rügt, dass das LSG gegen seine Begründungspflicht nach § 128 Abs 1 SGG verstoßen hat, weil es von einer falschen Begründung ausgehe. Denn ungeachtet dessen, dass der Kläger auch insoweit zunächst die für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert dargetan hat, kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG - wie gesagt - nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden. Gemäß § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Die Begründungspflicht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln. Es braucht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (stRspr; zuletzt - juris RdNr 10 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass das LSG gegen die Begründungspflicht verstoßen hat. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Gründe, auf die sich das LSG gestützt habe, unklar geblieben seien. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB - juris RdNr 15 mwN).

133. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

144. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

155. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:211025BB9SB3725B0

Fundstelle(n):
MAAAK-06392