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BGH Beschluss v. - 2 ARs 327/25

Gründe

1Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Lüneburg und Berlin I streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten Führungsaufsicht.

I.

2Mit Urteil vom verhängte das Amtsgericht Oranienburg gegen den Verurteilten – neben einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten – unter Einbeziehung der Strafen aus zwei vorangegangenen Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat. Der Verurteilte verbüßte die Strafe vollständig bis , zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin stellte mit Beschluss vom fest, dass nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe Führungsaufsicht eintrat, deren Dauer es auf fünf Jahre bestimmte.

3Ab befand sich der Verurteilte zunächst in Untersuchungs- und – nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Amtsgericht Lüneburg zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren am – anschließend in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Uelzen (Abteilung Lüneburg). Mit Verfügung vom gab die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I die Führungsaufsicht deshalb an das Landgericht Lüneburg ab. Dieses übernahm durch Beschluss vom die Führungsaufsicht aus dem Beschluss vom . Seit erfolgt die weitere Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel.

4Mit Beschluss vom hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Führungsaufsicht aus dem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin abgegeben. Da sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I unter Hinweis auf die Zuständigkeitsperpetuierung durch Befasstsein mit der Sache ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

51. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) und Berlin I (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

62. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I zuständig.

7Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I gemäß § 462a Abs. 1 und 4 Satz 3 StPO iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und 7 StPO auch für die noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende Entscheidungen zuständig geworden. Maßgeblich ist insofern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt (vgl. , StV 2025, 53, 54 Rn. 6). Ein Ausnahmefall, in dem die zuvor zuständige Strafvollstreckungskammer bereits mit einer bestimmten, ihre Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I eintrat, liegt nicht vor. Die Perpetuierung der Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Sache gilt nicht für den Gesamtvorgang der Führungsaufsicht, sondern nur für eine konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung (BGH, Beschlüsse vom – 2 ARs 434/12, Rn. 4, und vom – 2 ARs 487/22, NStZ-RR 2023, 191, 192; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 462a Rn. 9; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 16). Mit einer solchen war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel nicht befasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025B2ARS327.25.0

Fundstelle(n):
XAAAK-06384