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beSt | Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch im Fall der Klageanbringung beim Finanzamt
Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend beim Finanzamt (FA) anzubringen, befreit sog. professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i. V. mit § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
Dem FA komme insoweit die Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Finanzgericht („Quasi-Briefkasten“ des Gerichts) zu. Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO betreffe somit nicht die Klageerhebung, sondern beschränke sich auf die Fristwahrung für eine erst noch zu erhebende Klage. Es sei daher konsequent, dass die Vorschrift keine zu § 64 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FGO („schriftlich“) und § 52d Satz 1 und 2 FGO („als elektronisches Dokument“) abweichende Bestimmung über die Form der beim FA anzubringenden Klageschrift enthalte. Die Nutzungspflicht des beSt sei auch bei einer Klageanbringung beim FA zu befolgen.