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BBK Nr. 24 vom

Rechnungslegung in gemeinnützigen Vereinen

Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auswahl der geeigneten Methode

Bernhard Thie

Steuerbegünstigte Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. mit §§ 51-68 AO) haben bei der Wahl ihrer Rechnungslegungsmethode mehr Möglichkeiten als andere Personen des Steuerrechts. In der Praxis entscheiden sich viele Vereinsvorstände dafür, eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG für den gesamten Verein zu erstellen, obwohl hierfür keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Kernaussagen
  • Zweck der Rechnungslegung im steuerfreien Bereich gemeinnütziger Vereine ist der Nachweis über das Einhalten der Regelungen über die Steuerbegünstigung (§§ 51 bis 68 AO).

  • Die Komplexität der Verhältnisse eines gemeinnützigen Vereins sollte über die Art der Rechnungslegung entscheiden.

  • Für den steuerfreien Bereich ist die Anwendung der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Sonderform einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung freiwillig.

Zweck der Rechnungslegung gemeinnütziger Vereine

„Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.“ (§ 145 Abs. 2 AO). Für steuerbegünstigte Körperschaften hat dieser Zweck im Unterschied zu allen anderen Steuerpflichtigen, die zur Entrichtung von Steuern herangezogen werden, zur Folge, dass nicht die Ermittlung einer steuerlichen Bemessun...

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