Instanzenzug: Az: 23 U 4217/21vorgehend Az: 47 O 126/21
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2017 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz C 200 D T-Modell, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 626 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
2Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:
3jeweils
Gründe
4Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
5Das hat
6--
II.
7Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer wortgleichen Klausel entschieden hat, ist der Kläger als Käufer Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist (vgl. VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 7 ff.; Urteil vom - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 m.w.N.).
8Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des Klägers getroffen, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
C. Fischer Messing Katzenstein
F. Schmidt Pastohr
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225UVIAZR1677.22.0
Fundstelle(n):
NAAAK-06263