Verfahrensrecht | Update zum digitalen Steuerbescheid ab 2026: Erste Fragen geklärt (DStV)
Die Bekanntgabe von
Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf sollte ab 2026 durch die
Änderungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die Regel werden. Doch
kurz vor Jahreswechsel justierte der Deutsche Bundestag im Gesetzentwurf zur
Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Die geplante Neuerung warf einige
Fragen auf. Das BMF gab dem DStV nun dankenswerterweise eine erste
Einschätzung.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Nach dem Gesetzentwurf, wie er am den Bundestag passierte, soll § 122a Abs. 1 Satz 2 AO in der Fassung ab erst ab angewendet werden (BR-Drucks. 695/25, Art. 8, S. 27). Soweit der Bundesrat dem Gesetzentwurf am zustimmt, gilt aufgrund der Neuerung: Steuerpflichtige erhalten bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nicht automatisch wie ursprünglich ab dem geplant einen digitalen Steuerbescheid. Diese Form der Bekanntgabe steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts.
§ 122a AO sieht zudem ab dem durch das BEG IV (BGBl. 2024 I Nr. 323 v. ) Folgendes vor:
Die Möglichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten, in die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf einzuwilligen, sieht der Wortlaut nicht mehr vor (§ 122a Abs. 1 AO).
Eine digitale Bekanntgabe erfolgt nicht, wenn ein Antrag auf postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts gestellt wurde (§ 122a Abs. 2 AO).
Das Zusammenspiel der drei Neuerungen warf für die Beratungspraxis Fragen auf (vgl. DStV-Info v. 25.11.2025). Es schien etwa so, als habe der steuerliche Berater beispielsweise über die Vollmachtsdatenbank (VDB) ab dem keine Möglichkeit mehr, aktiv die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch eine Einwilligung herbeizuführen. Ebenso unklar war, ob eine postalische Bekanntgabe künftig zwingend einen Antrag voraussetzt.
Das BMF gab auf Nachfrage des DStV erfreulicherweise folgende erste Einschätzungen für steuerliche Bevollmächtigte ab.
Einwilligung auch ab dem möglich
Für Fälle ab 2026 kann der Bevollmächtigte die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden weiterhin durch eine Einwilligung in die Bereitstellung zum Datenabruf erreichen. Die Möglichkeit der Einwilligung steht in der VDB in 2026 weiterhin zur Verfügung. Auch ELSTER bietet sie ab dem weiterhin an. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Einwilligung.
Verzicht auf Anträge auf postalische Übermittlung
Anträge sind erst ab dem erforderlich. Eine elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt.
Das BMF fasst zusammen:
In den Fällen, in denen bisher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch.
In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe.
Das DStV dankt dem BMF außerordentlich für die zügige und praktikable Klarstellung. Er ist seit jeher ein großer Befürworter der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und freut sich, dass der digitale Steuerbescheid auch in 2026 weiter an Fahrt aufnehmen kann.
Quelle: DStV online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
FAAAK-06244