1. Verhinderungspflege i.S. des § 39 SGB XI kommt grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht.
2. Bei den "anderen Gründen" i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI handelt es sich regelmäßig entweder um eine ungeplante (plötzlich auftretende bzw. kurzfristige) Verhinderung der Pflegeperson (z.B. Erkrankung eines nahen Angehörigen der Pflegeperson oder eigener Trauerbewältigung) oder aber geplante, dann aber unausweichlichen bzw. medizinisch oder gesundheitlich indizierten Verhinderung der Pflegeperson (z.B. Kuraufenthalt, Urlaub oder Arzttermin während der Pflegezeit). Entscheidend ist jedenfalls, dass mit der Verhinderungspflege ein plötzlicher oder unaufschiebbarer Ausfall der Pflegeperson kompensiert wird.
3. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege ist die tatsächlich erfolgte Gewährung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI; jedenfalls im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB X), die es durch den Verhinderungsfall zu kompensieren gilt.
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LSG Thüringen, Urteil v. 12.11.2025 - L 12 P 500/21