1. Der Primärschaden, der im Vollbeweis feststehen muss, geht über die bloße Impfreaktion hinaus.
2. Die Veröffentlichung des Epidemiologischen Bulletin durch die STIKO bildet nach wie vor den aktuellen Wissensstand zu "unüblichen Impfreaktionen" ab.
3. Der Kausalzusammenhang ist in zwei Stufen zu prüfen: Wie im Unfallversicherungsrecht stellt die erste Stufe die "condition-sine-qua-non" dar, daran schließt sich im zweiten Schritt die Prüfung der rechtlichen Wesentlichkeit an.
4. Die rechtliche Wesentlichkeit kann nicht durch eine Einzelfallbetrachtung bejaht werden, sondern nur durch validierte Studien. Die Meldung der Krankheitsfälle an das Paul-Ehrlich-Institut kann dies nicht ersetzen, sondern stellt nur ein Signal für eine statistische Häufung von Krankheitsfällen dar.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.11.2025 - L 6 VE 125/25