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Einkommensteuer | Zinszufluss beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter kommt es nicht zu einem Zinszufluss am ursprünglich vereinbarten Zinszahlungszeitpunkt, wenn vor der Fälligkeit der Zinsen der Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen auf ein späteres Jahr verschoben wird (Prolongation). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prolongation fremdüblich war.
Der Kläger war zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, der er im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen gewährt hatte. Das Darlehen war am zurückzuzahlen; die Zinsen sollten ebenfalls am fällig sein. Im Jahr 2011 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung, nicht aber auf seine Zinsforderung. Im November 2017 vereinbarten der Kläger und die Kapitalgesellschaft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten d...