Instanzenzug: LG Berlin I Az: 502 KLs 4/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Vorliegen des Zusammenhangs im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zwischen den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten und den abgeurteilten Taten rechtsfehlerfrei abgelehnt (vgl. ; NStZ 2023, 684, 685). Die Angaben hat es wegen der sich darin zeigenden Distanzierung von seinem kriminellen Umfeld bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR442.25.0
Fundstelle(n):
AAAAK-06117