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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 2/22

Gesetze: EnergieStG § 3b Abs. 2 Nr. 1, EnergieStG § 57 Abs. 2 Nr. 1, AGVO Art. 1 Abs. 4 Buchst. c), AGVO Art. 2 Nr. 18, EStG § 4 Abs. 1, EStR R 14 Abs. 3, HGB § 242 Abs. 2

Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Unternehmen in Schwierigkeiten

Leitsatz

1. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass der Wortlaut der Vorschrift für die Einbeziehung der GbR in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO spricht.

2. Nimmt eine GbR die Billigkeitsregelung in R 14 Abs. 3 EStR in Anspruch und sieht zur Vereinfachung der Bewertung von einer Aktivierung der Wirtschaftsgüter des Feldinventars/der stehenden Ernte ab, sind abweichend von handelsrechtlichen Grundsätzen jeweils stille Reserven zumindest in Höhe des Wertes des Feldinventars vorhanden. Diese sind bei der Beurteilung der Frage, ob die GbR als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist, weil mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist, einzubeziehen.

Fundstelle(n):
OAAAK-06079

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Sächsisches FG, Urteil v. 09.01.2025 - 4 K 2/22

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