Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Unternehmen in Schwierigkeiten
Leitsatz
1. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass der Wortlaut der Vorschrift für die Einbeziehung der GbR in den Anwendungsbereich
von Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO spricht.
2. Nimmt eine GbR die Billigkeitsregelung in R 14 Abs. 3 EStR in Anspruch und sieht zur Vereinfachung der Bewertung von einer
Aktivierung der Wirtschaftsgüter des Feldinventars/der stehenden Ernte ab, sind abweichend von handelsrechtlichen Grundsätzen
jeweils stille Reserven zumindest in Höhe des Wertes des Feldinventars vorhanden. Diese sind bei der Beurteilung der Frage,
ob die GbR als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist, weil mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen
Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist, einzubeziehen.