1. Grenzüberschreitende Briefsendungen dauern naturgemäß länger, weil das ausländische Postunternehmen die Briefsendung zunächst
der Deutschen Post oder einem anderen inländischen Postunternehmen übergeben und dieses sodann die Auslieferung vornehmen
muss.
2. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot führt nicht dazu, dass sich ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates
im Rahmen der Wiedereinsetzung auf inländische Postlaufzeiten verlassen darf.
3. Ob die längeren Postlaufzeiten bei grenzüberschreitenden Sendungen zu einer Schlechterstellung führen, ist anhand einer
Gesamtbetrachtung festzustellen, in die neben der am Fristende gebotenen rechtzeitigen Absendung des Rechtsbehelfs auch die
Bekanntgabefiktion für Sendungen in das Ausland mit einfachem Brief nach § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 2 AO in den Blick genommen
werden muss.