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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1337/22

Gesetze: AO § 39; AO § 130; AO § 131; AO § 218; EStG § 20; EStG § 36; KStG § 8; FGO § 41; FGO § 46FGO

Abhängigkeit der Anrechnung von Dividenden-Kapitalertragsteuer von der konkreten Veranlagung der Dividende

Leitsatz

  1. Die Finanzbehörde hat (nur) im Festsetzungsverfahren mit Bindungswirkung für das Erhebungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die ausgeschüttete Dividende bei einem konkreten Steuerpflichtigen als wirtschaftlichen Eigentümer als Einnahme im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zuzuordnen ist und daher bei ihm veranlagt wird. Wird daher für eine Dividende bei der Einkommensermittlung eines Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum an Aktien und damit die Zurechnung der Dividende (und nicht nur einer Dividendenkompensationszahlung) zum Steuerpflichtigen angenommen und dies erkennbar dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid zugrunde gelegt, genügt dies zusammen mit einer Steuerbescheinigung über die von der Dividende einbehaltene Kapitalertragsteuer regelmäßig für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer.

  2. Darauf, ob die Erfassung der Dividende beim Steuerpflichtigen zu Recht erfolgt, kommt es im Erhebungsverfahren für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG grundsätzlich nicht an. Etwas anderes gilt für die Rechtslage im Jahr 2006 allenfalls, wenn konkrete Zweifel an der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bestehen und daher der durch die Steuerbescheinigung für die Einbehaltung regelmäßig geführte Anscheinsbeweis widerlegt ist. Dann scheitert die Anrechnung aber nicht am Fehlen des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien, sondern am fehlenden Nachweis des Einbehalts der Kapitalertragsteuer von der ausgeschütteten Dividende.

  3. Wegen der Bindung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer an die tatsächliche Veranlagung (Bescheidlage) können jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 2006 nur etwaige die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer betreffende, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum betreffende Ermittlungen ein zureichender Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO dafür sein, über einen Einspruch gegen die Versagung oder Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer noch nicht zu entscheiden.

  4. Der Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde die zunächst erfolgte Anrechnung von Kapitalertragsteuer zurückgenommen hat, erledigt sich mit der Folge der ex nunc eintretenden Unzulässigkeit der gegen die Rücknahme gerichteten (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungs-) Klage, sobald die Finanzbehörde die zugrunde liegende Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wenn auch ggf. nur im Erläuterungsteil dahingehend ändert, dass eine bisher veranlagte Dividende nicht mehr als Kapitalertrag der Kapitalgesellschaft erfasst, und die Finanzbehörde zugleich durch eine (ablehnende) Anrechnungsverfügung oder mittels eines Abrechnungsbescheids die schon (erneut) Anrechnung der von der Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer versagt.

  5. Im Veranlagungszeitraum 200 kann ein nicht (mehr) als wirtschaftliche Eigentümer der Aktien veranlagter (Leer-) Käufer von Aktien auch anderweitig keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Aktiengeschäfte verlangen, weil ihm etwaig allein zugeflossene Dividendenkompensationszahlungen damals noch nicht kapitalertragsteuerpflichtig waren.

Fundstelle(n):
WAAAK-06072

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 05.06.2024 - 4 K 1337/22

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