1. Eine indirekte Rentenzusage, bei der sich die Höhe der zukünftig zu zahlenden Rente nach einem in der Zusage genannten Kapitalbetrag bemißt, ist für den Schuldabzug nach § 104 BewG 1965 als Rentenzusage zu behandeln, wenn der Zusageempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles keinen Anspruch auf Auszahlung des Kapitalwerts hat.
2. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats (Urteil vom IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672) an, daß bei Klageerhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO durch einen geschäftsführungsbefugten und Gesellschafter, sondern die Gesellschaft Kläger ist. Sind vom FG die übrigen geschäftsführungsbefugten und vertretungsberechtigten Gesellschafter, die nicht Klage erhoben haben, zum Verfahren rechtsirrtümlich beigeladen worden, so bleiben sie auch Beteiligte des Revisionsverfahren.
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 676 BFHE S. 373 Nr. 109, RAAAA-99671
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