Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 21 KLs 4/25
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit „unerlaubtem“ Besitz eines Schlagrings zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben und führt lediglich zu einer geringfügigen Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
3a) Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in seinem Fahrzeug während einer Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr einen Rucksack mit Methamphetamin mit sich, das teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war; zugleich verwahrte er in der Fahrertür einen Schlagring und übte damit die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus. Damit ist ‒ worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat ‒ die Umgangsform des Führens verwirklicht, die diejenige des Besitzes verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 311/23; vom – 3 StR 576/24, Rn. 10; vom – 2 StR 271/24, Rn. 8). Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4b) Hinsichtlich des abgeurteilten Besitzes von Betäubungsmitteln ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. , Rn. 2).
52. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Annahme, dass infolge der bestehenden Substanzkonsumstörung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert und damit ein Hang nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB vorliegt, nicht tragfähig belegt.
6Zur Begründung eines Hangs hat es ausgeführt, dass die Methamphetaminabhängigkeit sich schwerwiegend auf die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt habe, denn er habe aufgrund seines Konsums die Fahrerlaubnis und die Arbeitsstelle verloren. Losgelöst von der Frage, ob die Annahme eines Arbeitsplatzverlusts aufgrund Drogenkonsums tragfähig belegt ist, weil der Angeklagte zwar Anfang 2024 eine Anstellung „aufgrund seines Drogenkonsums“ verlor, im Anschluss hieran aber erneut berufstätig war und diese Beschäftigung aus eigenem Antrieb aufgab, weil ihm die Tätigkeit als Schüttgutfahrer nicht „gefiel“, steht diese Annahme in einem unaufgelösten Widerspruch zu der im Rahmen der Erfolgsprognose angestellten Erwägung, dass der Angeklagte „trotz seines Konsums einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte“.
73. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der Maßregel zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich.
8Das neue Tatgericht wird erforderlichenfalls auch Gelegenheit haben, den symptomatischen Zusammenhang zwischen der Substanzkonsumstörung und der Anlasstat (vgl. dazu , Rn. 17 mwN) genauer als bisher geschehen zu belegen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:071025B6STR317.25.0
Fundstelle(n):
JAAAK-06046