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Track 11-12 | Sonderausgaben: Kein unbeschränkter Abzug der Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung
Der unbeschränkte Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht geboten, da sich der Gesetzgeber bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden habe. Wir nutzen die Gelegenheit, Sie an das Beitragsvorauszahlungs-Modell zu erinnern.
Unser nächstes Urteil betrifft die Beiträge zu freiwilligen privaten Pflegeversicherungen, die der Absicherung der Kosten wegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit dienen, die nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung abgedeckt sind. Mandanten, die auf eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehofft haben, müssen Sie leider enttäuschen. Wie der X. Senat des BFH nämlich geurteilt hat, ist ein unbeschränkter Sonderausgabenabzug der Beiträge für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung können in tatsächlicher Höhe unbegrenzt als Sonderausgaben abgezogen werd...