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Online-Nachricht - Freitag, 05.12.2025

Grundsteuer | Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer (FG)

Dekorative GrafikDas FG Baden-Württemberg entschied, dass auch wenn der Steuerpflichtige das Verkehrswertgutachten bereits während des Verwaltungsverfahrens einholen hätte können und sollen, es billigem Ermessen entspricht, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens dem Finanzamt aufzuerlegen, wenn die vom Steuerpflichtigen durch den niedrigeren Grundsteuerwert im sechsjährigen Hauptveranlagungszeitraum erzielte Grundsteuerersparnis die Kosten des Gutachens um mehr als das Doppelte übersteigt, wenn der vom Finanzamt zunächst angesetzte Grundsteuerwert zu einer erheblichen Überbewertung geführt hätte und die die Ursache des niedrigeren tatsächlichen Werts des Grundstücks (nur eingeschränkte Bebaubarkeit der Immobilie) schon während des Verwaltungsverfahrens offenkundig war ().

Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt multiplizierte jedoch zunächst die gesamte Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone.

Erst während des Klageverfahrens beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Das Gutachten ergab allein aufgrund der Neubewertung der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einen um 41 % geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens und führte zu einer Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers. Der Kläger und das Finanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der 8. Senat des FG Baden-Württemberg legte die Kosten des Verfahrens dem beklagten Finanzamt auf. Streitig blieb, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Richter des 8. Senats urteilten wie folgt:

  • Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen.

  • Die Bewertung des Finanzamts hat wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Diese ist für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.

  • Der Kläger hat nunmehr jährlich 606,63 € weniger Grundsteuer zu bezahlen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten 1.514,28 € gekostet hat. Müsste ein Steuerpflichtiger stets die Kosten eines Gutachtens tragen, könnte dies dazu führen, ihn davon abzuhalten, von seinem Recht auf einen Nachweis eines geringeren Wertes Gebrauch zu machen. Dies ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar.

  • Andere Gutachterausschüsse erstellen vereinfachte und wesentlich kostengünstigere Gutachten und weisen zudem differenziertere Bodenrichtwerte aus, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen und daher Verkehrswertgutachten nicht erforderlich sind.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 5/2025 v. und , NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
RAAAK-05978