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Jahresabschluss kompakt 2025/2026 – 22. Dauerakte
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Hinweise zur Führung einer Dauerakte
Der Abschlussprüfer hat zum Nachweis für die Grundlage seiner Schlussfolgerungen dienende Prüfungsnachweise in der Prüfungsdokumentation festzuhalten. Durch die Prüfungsdokumentation wird gleichzeitig nachgewiesen, dass die Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing (ISA) und den einschlägigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen geplant und durchgeführt wurde (vgl. auch International Standard on Auditing [DE] 230 (ISA [DE] 230), Tz. 2). Im IDW PS 460 n. F. wurde noch der Begriff „Arbeitspapiere“ statt „Prüfungsdokumentation“ verwendet – materiell ergeben sich jedoch keine Unterschiede (vgl. auch Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 7. Aufl. 2023, S. 892).
Dazu hat der Abschlussprüfer sog. Hand- bzw. Prüfungsakten zu führen.
Anforderungen an Hand- bzw. Prüfungsakten sind in § 51b WPO kodifiziert, wie z. B. die Anforderung die Hand- bzw. Prüfungsakten spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerkes i. S. des § 322 HGB zu schließen (§ 51 b Abs. 5 WPO). Hand- bzw. Prüfungsakten des Wirtschaftsprüfers sind zum einen die lauf...