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Nachweis und Vermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Die Quick-Fixes haben mit Art. 45a DVO (EU) Nr. 282/2011 eine widerlegbare Vermutung für den Warentransport innerhalb der EU etabliert. Damit sollte der Nachweis der Steuerfreiheit nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL vereinheitlicht werden. In der Praxis stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob die Steuerbefreiung bereits daran scheitert, dass die engen Belegvorgaben des Art. 45a (EU) Nr. 282/2011 nicht vollständig vorliegen, obwohl der grenzüberschreitende Transport tatsächlich stattgefunden hat. Der EuGH bestätigt nun, dass Art. 45a (EU) Nr. 282/2011 keine abschließende Beweisregel ist: Fehlt es an den dort genannten Unterlagen, sind die Finanzbehörden dennoch verpflichtet, sämtliche vorgelegten Beweise zu würdigen und die materiellen Voraussetzungen des Art. 138 MwStSystRL zu prüfen. Eine Versagung allein wegen formeller Mängel ist unzulässig, solange der sichere Nachweis der Warenbewegung möglich bleibt.
I. Leitsatz
Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom geänderten Fassung und Art. 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften ...