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Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds
(1) Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht. (2) Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. , NWB XAAAJ-57690, BStBl 2025 II S. 305). Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Anteilseigner zuzuordnen (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2a InvStG 2004; § 1 Satz 2, § 2 Abs. 4, Abs. 8, Abs. 9 InvG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Der BFH entschied zum Streitjahr 2011 und damit noch im zeitlichen Anwendungsbereich des Investmentgesetz (InvG), das zwischenzeitlich am außer Kraft getreten ist. Nach § 1 Satz 2 InvG waren In...