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Gewerbesteuer | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden (Bezug: § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG).
(1) Die klagende GmbH hielt im Anlagevermögen u. a. zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt. Kapitalgesellschaften – wie die Klägerin – sind kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG). Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Einzel- und Personenunternehmen, die private Vermögensverwaltung betreiben, tritt auf Antrag gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz...