1. Das Halten eines zur Beförderung von Zuchttieren (Pferden, Rindern, Schweinen) besonders hergerichteten Kraftfahrzeugs ist nicht gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
2. Die Bescheinigung nach § 15 KraftStG ist ihrem Wesen nach eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
3. Konnte der Steuerpflichtige auf Grund des Inhalts der Bescheinigung davon ausgehen, daß von ihm Kraftfahrzeugsteuer nicht gefordert werde, oder war ihm Steuerfreiheit in Aussicht gestellt worden, so kann das FA nach Treu und Glauben gehindert sein, Kraftfahrzeugsteuer zu fordern.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 599 BFHE S. 282 Nr. 109, PAAAA-99637
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