1. Der Erwerb eines - im übrigen begünstigten - fertigen Garagengrundstücks ist aus der Zusammenschau des § 1 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen GrESWG 1958 auch dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Erwerber zuvor ein noch unbebautes Grundstück erworben hat, auf dem er das begünstigte Hauptgebäude selbst erst zu errichten hat.
2. Unter Würdigung des mit der Begünstigung des sozialen Wohnungsbaues verfolgten Zwecks kann die Grunderwerbsteuerbefreiung des Erwerbs des Garagengrundstücks nicht daran scheitern, daß dieses Grundstück (zunächst) vom einen Ehegatten allein, das Grundstück zur Errichtung steuerbegünstigter Wohnungen aber durch beide Ehegatten in Miteigentum erworben worden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 597 BFHE S. 68 Nr. 109, FAAAA-99636
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