Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - 3 StR 557/24

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 35 Ks 16/23 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, von Munition sowie zweier Schlagringe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

3Die Revision der Staatsanwaltschaft führt – ebenso wie die Revision des Angeklagten D. – zugunsten des Angeklagten D. zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einzelstrafe in Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe; die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. bleibt ohne Erfolg.

I.

4Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

51. Der Bruder des Angeklagten D., A. D., betrieb gemeinsam mit Ka. ein Restaurant auf der Ha.straße am H.er A. in Du., den sogenannten Dö. Als das Du.er Charter der Hells Angels von der Eröffnung des „Dö.“ erfuhr, meldete es im April 2022 Ansprüche hinsichtlich dessen Betriebes gegenüber A. D. an. So sollte eines ihrer Mitglieder, Ö., offiziell als Partner eingesetzt und ohne Gegenleistungen am Umsatz beteiligt werden. Ohne eine solche Beteiligung könne der „Dö.“ im Gebiet der Hells Angels nicht betrieben werden. A. D. lehnte eine Teilhaberschaft des Ö. ohne finanzielles Engagement jedoch ab.

6a) Am Tattag, dem , kam es zu einem Telefonat zwischen A. D. und Ö., in dem beide sich wechselseitig beleidigten. Ö. gab dem A. D. zudem auf, den „Dö.“ nicht mehr aufzusuchen, was Letzterer sich nicht verbieten lassen wollte. Der Angeklagte D. telefonierte sodann mit einem Mitglied der Hells Angels, um sich nach der Situation zu erkundigen. In diesem Telefongespräch wurde ihm verdeutlicht, er solle den „Dö.“ nicht mehr besuchen, was er jedoch ebenfalls ablehnte. Auf Vorschlag des Sa. S. entschlossen sich Mitglieder der Familie D./S. sodann, ein Zeichen zu setzen und Präsenz zu zeigen. Sie beschlossen entsprechend einer in Rockerkreisen beliebten Vorgehensweise, gemeinsam den „Dö.“ aufzusuchen, dort zu essen und ein Foto anzufertigen, welches sie in den sozialen Medien veröffentlichen wollten, um zu verdeutlichen, dass sie vermeintliche Gebietsansprüche und Verbote anderer Gruppierungen ablehnten. Dementsprechend versammelten sich über 30 Personen am Haus der Eltern des Angeklagten D. in O. Von dort fuhren sie in mehreren Fahrzeugen zum „Dö.“.

7Das Vorhaben der Familie D./S., eine „Ansage“ machen zu wollen, sprach sich innerhalb kürzester Zeit herum, mit der Folge, dass zahlreiche Anhänger der Hells Angels aus verschiedenen Chartern, insgesamt mindestens 30 Personen, unter denen sich auch der Angeklagte K. befand, den H.er A. aufsuchten.

8b) Am „Dö.“ angekommen, wurden die Personen, die der Gruppe der Hells Angels zuzuordnen waren, auf die Familie D./S. aufmerksam. Es fand ein Telefonat statt, in dem man sich darauf verständigte, dass zwei oder drei Personen aus der Familie D./S. zum Marktplatz kommen sollten, um ein Gespräch zu führen. Sa. S. und der Angeklagte D. gingen vor diesem Hintergrund zum Marktplatz, wo kurze Zeit später weitere 20 Personen der Familie D./S. erschienen. Die Gruppe um die Hells Angels stand der Gruppe um die Familie D./S. zunächst in größerem Abstand gegenüber. Zudem befanden sich mehrere unbeteiligte Passanten im Bereich des H.er A.s. Sa. S. suchte allein das Gespräch und ging auf die Clubmitglieder zu, wobei sein Vermittlungsversuch scheiterte. Die Stimmung wurde zunehmend hitziger. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte D., dass es über Bedrohungen hinaus zu Gewalttätigkeiten beider Gruppierungen kommen und er selbst dadurch jemanden in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen könnte, und nahm dies billigend in Kauf. Jedenfalls nun war er – wie weitere Anhänger beider Lager auch – bewaffnet mit einer Pistole Sig Sauer, 9 mm Luger und hielt diese offen in der rechten Hand.

9c) Innerhalb kürzester Zeit schaukelte sich die aggressive Grundstimmung zunehmend hoch. Ein hochrangiges Mitglied der Hells Angels, At., versuchte vergeblich, seine Anhänger zu beruhigen und zurückzuhalten, während er der Gruppe um die Familie D./S. verdeutlichte, sich zurückzuziehen. Dem kam diese jedoch nicht sofort nach. Die Anhänger der Hells Angels begannen nunmehr, auf die Gruppe um die Familie D./S. zuzugehen. Dabei erkannte der Angeklagte D. bei einigen Personen aus der gegnerischen Gruppierung Schusswaffen. Durch das Zuschreiten veranlasst, begannen einige Anhänger der Familie D./S., sich zurückzuziehen, wobei sie zunächst gingen und schließlich rannten. Auch der Angeklagte D. begann schließlich wegzurennen und wurde von Mitgliedern und Sympathisanten der Hells Angels verfolgt. Er blickte sich während des Laufens stets um. Die Strafkammer hat weder positiv festgestellt noch ausgeschlossen, dass der Angeklagte D. – für ihn erkennbar – in Höhe einer Apotheke von zwei Personen verfolgt wurde, die ebenfalls bewaffnet waren und Schusswaffen auf ihn richteten. Er schoss sodann in Richtung der Anhänger der Hells Angels, wobei das Landgericht nicht ausgeschlossen hat, dass er seine Schusswaffe einsetzte, um sich zu schützen und einen Angriff auf sich abzuwehren. Dabei erkannte der Angeklagte D., dass er durch den Schuss tödliche Verletzungen hervorrufen könnte, was er zu seinem Schutz billigend in Kauf nahm. Unmittelbar neben dem Angeklagten D. befand sich eine unbekannt gebliebene Person aus seinem Lager, die ebenfalls mit einer Schusswaffe in Richtung der herannahenden Anhänger der Hells Angels schoss. Der sich unter den Verfolgern befindliche Ki. wurde im Rahmen dieser Schussabgaben am linken Ellenbogen getroffen. Auch ein hinter diesem geparkter BMW M 5 wurde in der Fahrertür von einem Projektil getroffen, wobei nicht festgestellt ist, durch wessen Schüsse Ki. und der BMW getroffen wurden.

10d) Der Angeklagte D. schoss während des Laufens weiter in rückwärtige Richtung, wo sich der unbewaffnete T. befand, der den Schüssen auszuweichen versuchte. Sodann stellte der Angeklagte D. das Feuer in rückwärtige Richtung ein, drehte sich in Laufrichtung um, zielte nunmehr direkt auf den schräg hinter ihm befindlichen Zeugen T. und schoss noch mindestens einmal, um diesen daran zu hindern, weiter hinter ihm herzulaufen. Er erkannte dabei, dass der Zeuge T. nicht bewaffnet war und durch den Beschuss tödliche Verletzungen erleiden konnte, was er billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte D. traf den Zeugen T. mit einem Streifschuss am rechten Bein, so dass dieser stehen blieb und mit beiden Händen das Bein festhielt. Dem Angeklagten D. war in der konkreten Situation – wie er auch erkannte – eine weitere Schussabgabe möglich, auch wenn er von weiteren Anhängern der gegnerischen Gruppierung verfolgt wurde.

11e) Der Angeklagte K., der sich während der verbalen Auseinandersetzungen auf dem Marktplatz in einem Schnellrestaurant befunden hatte, lief den Anhängern der Hells Angels hinterher. Er bewaffnete sich vor dem Hintergrund der Bewaffnung der „D.s“ mit einer Schusswaffe des Kalibers 7,65 mm Browning. Er sah, dass der Angeklagte D. in Richtung der Hells Angels-Anhänger schoss und bereits Personen getroffen worden waren. Daraufhin gab der Angeklagte K. seinerseits zwei Schüsse auf den Angeklagten D. ab. Sodann schoss er mindestens weitere zweimal beim Abbiegen um die Ecke an der Apotheke auf den Angeklagten D., wobei er die Schusswaffe stets einsetzte, um weitere Schussabgaben durch diesen auf die Anhänger der Hells Angels – darunter auch T. – zu verhindern und diesen von der Örtlichkeit zu vertreiben. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass er tödliche Verletzungen beim Angeklagten D. hervorrufen könnte. Als der Angeklagte K. wahrnahm, dass der Angeklagte D. weiter davonlief und nicht mehr schoss, stellte er den Beschuss ebenfalls sofort ein, obwohl ihm ein solcher – was er erkannte – noch möglich gewesen wäre.

12f) Etwa zwei bis drei Sekunden später schoss A. D. auf Y., der sich im Rücken des Angeklagten K. befand. Der Angeklagte K. drehte sich um, und schoss im Gehen auf A. D., um dessen Schüsse auf Y. zu unterbinden. Dabei erkannte er, dass dieser durch die Schüsse tödliche Verletzungen erleiden konnte, was er zum Schutz des Y. billigend in Kauf nahm. Dies nahm der Angeklagte D. wahr, der sich unweit des „Dö.“ auf der Ha.straße befand. Um die Schüsse auf seinen Bruder zu unterbinden, schoss er seinerseits auf den Angeklagten K., wobei er dessen möglichen Tod erkannte und billigend in Kauf nahm. Dabei traf der Angeklagte D. durch einen nicht beabsichtigten Querschläger den unbeteiligten San. per Durchschuss im Oberschenkel links. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte D. die Möglichkeit eines fehlgeleiteten Schusses erkennen und verhindern können. Der Angeklagte K. feuerte daraufhin in Richtung der beiden Brüder D., wobei er deren möglichen Tod erkannte und billigend in Kauf nahm. Diese Schussabgaben erfolgten, um sich selbst und Y. vor den Schüssen der Brüder D. zu schützen. Dabei traf er versehentlich den Al. ins Gesäß, der gerade von der Tatörtlichkeit weglief. Diesen fehlgeleiteten Treffer hätte der Angeklagte K. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können.

13Y. kam durch den Beschuss durch A. D. zu Fall, wälzte sich auf dem Boden, um den Schüssen auszuweichen, zog sich aber gleichwohl einen Streifschuss am Rücken zu.

14Der Angeklagte K. stellte das Feuer auf die Brüder D. ein und ging sodann in Richtung der verbliebenen Anhänger der Hells Angels zurück. Der Angeklagte D. beendete den Beschuss in Richtung des Angeklagten K., als er erkannte, dass dieser nicht mehr in Richtung seines Bruders schoss, und entfernte sich von der Örtlichkeit, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, weitere Schüsse in dessen Richtung abzugeben.

152. Unmittelbar nach den Schussabgaben versammelten sich etwa 20 Anhänger der Hells Angels und begaben sich geschlossen zum „Dö.“, in dem sich Gäste befanden, die von einem Mitarbeiter im Lagerraum in Sicherheit gebracht wurden. Der Angeklagte K. ging in Richtung der Gruppierung und übergab zunächst seine Schusswaffe einer nicht identifizierten männlichen Person. Er fasste den Entschluss, sich an den Gewalttätigkeiten gegenüber dem „Dö.“ zu beteiligen. Er warf sodann mit mehreren Personen eine Sitzbank in das Ladenlokal, wodurch die Schaufensterfront des „Dö.“ vollständig entglast wurde. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.500 €. Aufgrund der Wahrnehmung von Martinshörnern der verständigten Polizei beendete die Gruppierung die Ausschreitungen.

163. Bei einer Durchsuchung des Einfamilienhauses des Angeklagten D. am wurden eine Pistole Beretta, ein Magazin mit sechs Patronen Munition Kaliber 7,65 mm sowie eine Patrone Munition, Kaliber 9 mm aufgefunden, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte.

174. Am wurde auch die Wohnung des Angeklagten K. durchsucht. Dabei wurden ein Revolver Smith&Wesson, sieben Patronen Vollmantelgeschosse Kaliber 7,62 mm, eine Schrotpatrone, fünf Patronen Munition Revolver Kaliber 38 Special und zwei Schlagringe vorgefunden, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten D.

18Auf die Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten D. sind – zugunsten dieses Angeklagten (§ 301 StPO) – der Schuldspruch zu ändern und die Einzelstrafe in Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

191.

202. mit

21a) Schussabgaben des Angeklagten D. auf die Verfolger

25 

27 Anhänger

30 

36b) Schüsse des Angeklagten D. auf den Mitangeklagten K.

38c) Verletzung des Zeugen San.

50 D. verhielten

51cc) Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht umfänglich Beweis erhoben und insbesondere die vorhandenen Videoaufzeichnungen ausgewertet hat, sind weitere Feststellungen zu den Umständen der Schussabgaben durch den Angeklagten D. nicht zu erwarten. Demgemäß entfällt der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Landfriedensbruchs; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

52e) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den Umstand, dass der Angeklagte D. vier Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte, ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Somit ist die Einzelstrafe in dem Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

III.

Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten K.

541.

56Die Rechtfertigungslage des Angeklagten K. im Verhältnis zu den anvisierten Opfern, den Brüdern D., vermag die Verletzung des Geschädigten Al. nicht zu rechtfertigen; Rechte unbeteiligter Dritter darf der Angegriffene nicht verletzen (vgl. , BGHSt 39, 374, 380; vom – 3 StR 151/53, BGHSt 5, 245, 248; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 195; TK-StGB/Perron/Eisele, 31. Aufl., § 32 Rn. 31). Damit scheidet eine Rechtfertigung der Verletzung der versehentlich getroffenen Person durch Notwehr aus (vgl. RG, Urteil vom – I 878/23, RGSt 58, 27, 28; LK/Bülte, StGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 81; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Abschnitt 8 Rn. 80; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., S. 313; vgl. zur aberratio ictus , BGHSt 34, 53, 55). In Betracht kommt somit hinsichtlich der versehentlich getroffenen Person – abhängig von der konkreten Situation im Einzelfall – insbesondere ein Fahrlässigkeitsvorwurf (vgl. RG, Urteil vom – I 878/23, RGSt 58, 27, 28; LK/Bülte, StGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 81; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Abschnitt 8 Rn. 80; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., S. 313).

57Die Darlegungen des Landgerichts zu einer Abgrenzung von (bedingtem) Vorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit bezogen auf die Körperverletzung zum Nachteil des Al. sind ausreichend. In den Feststellungen wird dazu ausgeführt, dass der Angeklagte K. nicht die anvisierten Schützen, A. D. und den Angeklagten D., traf, sondern versehentlich den Al., der gerade von der Tatörtlichkeit weglief. Zudem ist festgestellt, dass der Angeklagte K. den fehlgeleiteten Treffer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. Weitere Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht geboten.

58 K.

IV.

Revision des Angeklagten D.

59Die Revision des Angeklagten D. führt aus den bereits bei der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einzelstrafe in dem Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Auf die Ausführungen unter II. 2. d) und e) wird insoweit verwiesen.

Schäfer                                Hohoff                                Anstötz

                      Kreicker                                    Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040925U3STR557.24.0

Fundstelle(n):
LAAAK-05698