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BGH Beschluss v. - 3 StR 519/24

Instanzenzug: Az: 3 StR 519/24 Beschlussvorgehend LG Halle (Saale) Az: 5 KLs 8/24

Gründe

11. Der Senat hat durch Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner bei Gericht am eingegangenen Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.

22. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 356a Satz 1 StPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwände.

3a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. , NJW 2024, 1645 Rn. 28 mwN). Mit Blick auf die in der Senatsentscheidung genannten vielfältigen Fundstellen erschließt sich nicht, dass sie für die Verfahrensbeteiligten namentlich zur Frage der Indemnität überraschend gewesen ist, zumal der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom angenommen hat, dass „nichts dafür spricht, das Merkmal der Ausübung des Mandats abweichend von demjenigen der Wahrnehmung des Mandats im Sinne des § 108e Abs. 1 und 2 StGB zu deuten“ (StB 7-9/22, BGHSt 67, 107 Rn. 44). Soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

4b) Zu der Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG, dem Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 86a StGB, der vom Landgericht angenommenen Wahlfeststellung und etwaigen Begrenzungen des Straftatbestandes hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. , NJW 2022, 3413 Rn. 27). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (s. , juris Rn. 3 mwN).

5c) Mit den von der Verteidigung in Frage gestellten Voraussetzungen einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO hat sich der Senat befasst, sie sämtlich für gegeben erachtet und sein danach eröffnetes Ermessen ausgeübt. Die Möglichkeit, in dem allein – hier zudem bereits grundsätzlich geklärte – Rechtsfragen betreffenden Revisionsverfahren auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, ist sowohl mit Art. 103 Abs. 1 GG als auch mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (s. , NJW 2022, 3413 Rn. 25 ff.). Das weitere Vorbringen in der Anhörungsrüge führt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für das konkrete Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Der Verurteilte hatte neben seinen Verteidigern Gelegenheit, sich selbst zu äußern, sei es mit Revisionsanträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO), sei es durch eigene schriftliche Gegenerklärungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. , juris Rn. 11 mwN).

63. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Schäfer                             Anstötz                             Erbguth

                    Kreicker                              Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025B3STR519.24.0

Fundstelle(n):
RAAAK-05696