Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - 2 ARs 451/25, 2 AR 297/25

Gründe

I.

1Das Bundeskriminalamt Berlin führt Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts des erpresserischen Menschenraubs. Nach den bisherigen Erkenntnissen wurde der 19-jährige deutsche Staatsangehörige        S.       am während eines Diskothekenbesuchs in der kolumbianischen Großstadt M.        Opfer einer im dortigen Nachtleben nicht seltenen „Ex-pressentführung“. Seither ist die in S.                lebende Familie des Geschädigten über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ mehrfach zur Zahlung von Lösegeld aufgefordert worden. Über den Zahlungsdienstleister „PayPal“ haben die Eltern des Geschädigten in mehreren Transaktionen bislang insgesamt 6.000 Euro auf das PayPal-Konto ihres Sohnes überwiesen.

2Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat den Vorgang dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache den für Berlin zuständigen Gerichten zu übertragen.

II.

3Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen nicht vor.

4Die Vorschrift ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache nur, wenn die Anwendung der §§ 711a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt (BGH, Beschlüsse vom – 2 ARs 37/08, BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 5 Rn. 4, und vom – 2 ARs 63/18, NStZ-RR 2018, 218, 219).

5Daran fehlt es. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist der Gerichtsstand des Tatorts (§ 7 StPO) bereits ermittelt. Trotz des im Ausland gelegenen Handlungsortes sind die für S.               berufenen Gerichte für die Untersuchung und Entscheidung der Sache örtlich zuständig. Die Tat ist gemäß § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB auch in ihrem Bezirk begangen, weil der zum ebenfalls verwirklichten Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) gehörende Vermögensnachteil am Wohnsitz der Eltern eingetreten ist. Wird durch das schädigende Ereignis das Vermögen als Ganzes betroffen, tritt der Nachteil an dem Ort ein, an dem der Geschädigte sein Gesamtvermögen verwaltet. Dies ist, wenn – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, regelmäßig der (Wohn-)Sitz des Geschädigten (vgl. , BGHSt 51, 29, 31 Rn. 7; vgl. auch , wistra 2012, 39, 40; SSW-StGB/Satzger, 6. Aufl., § 9 Rn. 6).

6Die damit hinsichtlich der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) begründete Tatortzuständigkeit erstreckt sich auch auf den dazu in Tateinheit (, Rn. 3 mwN) stehenden erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a StGB (vgl. , BGHSt 67, 177, 178 ff. Rn. 22 ff.).

Menges                                Zeng                                Grube

                      Schmidt                           Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041125B2ARS451.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-05692