Das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V (in der Fassung des MDK-Reformgesetz vom ,BGBl. I, 2789) steht einer Aufrechnung entgegen, mit der die aufrechnende Krankenkasse eine Erstattungsforderung, die aus der Behandlung eines Versicherten im Jahr 2021 resultiert, gegen eine Vergütungsforderung des Krankenhauses aus einer im Jahr 2022 durchgeführten Behandlung erklärt. Die PrüfvV 2016 gilt nur für das Prüfverfahren betreffend die Erstattungsforderung, nicht aber für die Frage der Aufrechnung. Für die Frage, welche Fassung der PrüfvV anzuwenden ist, kommt es auf das Jahr der Entstehung der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, an.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2025 - L 11 KR 3273/24