Einkommensteuer | Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion (FG)
Gründet ein Steuerpflichtiger einen
Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer
häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein
nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms
privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die
Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen
(; Revision zugelassen,
BFH-Az. II R 39/25).
Hintergrund: Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer Photovoltaikanlage zählen können) nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Betrieb einer häuslichen Photovoltaikanlage, die Strom auch für den privaten Verbrauch produziert, ist dabei seit Jahren streitanfällig. Besondere Brisanz hat diese Diskussion durch das Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl I 2022 S. 2294) erhalten, welches die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt hat. Seit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstritten, welche Folge die Steuerbefreiung für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte IAB zur Anschaffung von nunmehr steuerbefreiten Photovoltaikanlagen hat und ob dies mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an rückwirkende Gesetze vereinbar ist.
Auf diese Fragen kam es im entschiedenen Fall des Hessischen FG nicht an, da der Senat bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines IABs verneint hat.
Sachverhalt: Der Kläger bildete im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB i. H. v. 50 % des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 % im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Finanzamt (FA) versagte die Berücksichtigung des IABs mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Der 10. Senat des Hessischen FG schloss sich der Ansicht des FA an und versagte den IAB:
Der Kläger nutze seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein IAB hätte berücksichtigt werden können.
Dabei bestimmt sich die Nutzung des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Wird dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90 %, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, so liegt keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines IABs berechtigt.
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch eingelegt worden (BFH-Az. III R 39/25).
Quelle: Finanzgerichtsbarkeit Hessen, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
YAAAK-05646