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Online-Nachricht - Dienstag, 02.12.2025

Bauabzugsteuer | Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (LfSt)

Dekorative GrafikDas Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) informiert über die Beantragung von Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen. Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt werden, das LfSt bittet darum den Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung künftig frühzeitig einzureichen.

Hintergrund: Die Freistellungsbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden.

Hierzu führt das LfSt weiter aus:

  • Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b EStG) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.

  • Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Da der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral per Post erfolgt, wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann.

  • Das LfSt weist daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte – insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist.

  • Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – hier „sonstige Nachricht“) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
OAAAK-05645