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BGH Beschluss v. - 6 StR 214/25

Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 20 KLs 14/23vorgehend Az: 6 StR 285/23 Beschlussvorgehend LG Hildesheim Az: 14 KLs 14/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Verfahrensbeanstandung versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, und der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der Strafausspruch kann jedoch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu , Rn. 13; Beschluss vom – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) nicht bestehen bleiben, denn die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft.

3Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zwar den großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil berücksichtigt und wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Sie hat jedoch nicht erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in ihre Strafzumessungserwägungen eingestellt. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist jedoch ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 472/21, Rn. 6; vom – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; LK-StGB/Schneider, 14. Aufl., § 46 Rn. 243) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. , aaO mwN).

42. Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); die hiervon nicht betroffenen Feststellungen haben indessen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst (vgl. , BGHSt 54, 135, 138).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141025B6STR214.25.0

Fundstelle(n):
RAAAK-05631